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FAQ: Abrechnung

1. Messung

1.1 Worin unterscheidet sich ein Eintarifzähler von einem Zweitarifzähler?

Der Eintarifzähler hat nur ein Zählwerk; die Verbrauchsmessung läuft über 24 Stunden. Sie zahlen in diesem Fall, egal zu welcher Stunde, immer den gleichen Kilowattstundenpreis (Arbeitspreis). Der Eintarifzähler hat die Kennzeichnung HT oder T1. Der Zweitarifzähler hat hingegen zwei Zählwerke. Ein Zählwerk misst den Tagstromverbrauch – in Riesa von 6 bis 22 Uhr (HT/T1) - und das andere Zählwerk den Nachtstromverbrauch - in Riesa von 22 bis 6 Uhr (NT/T2). Das heißt, der Kilowattstundenpreis (Arbeitspreis) ist unterschiedlich hoch. Wenn Sie einen hohen Nachtstromverbrauch (NT/T2) haben, kann sich ein Zweitarifzähler also eventuell für Sie lohnen. Beachten Sie jedoch den etwas höheren Grundpreis.

 

1.2 Was kostet ein Zählertausch (Eintarifzähler gegen Zweitarifzähler)?

Wenn Sie Ihren Eintarifzähler gegen einen Zweitarifzähler oder umgekehrt austauschen möchten, zahlen Sie einmalig 36,70 Euro. Beantragen Sie die Umstellung bitte telefonisch unter (03525) 708-526.

 

1.3 Was ist eine Tarifschaltung?

Wenn der Zweitarifzähler von der Tagstrom- auf die Nachtrommessung wechselt und umgekehrt, bezeichnet man dies als Tarifschaltung. Diese Umschaltung erfolgt automatisch, Sie müssen keine Einstellungen oder Ablesungen vornehmen. Im Übrigen erfolgt keine Umstellung von Sommer- auf Winterzeit bzw. umgekehrt. Es gilt immer die Mitteleuropäische Zeit (MEZ).

 

1.4 Wann werden die Zähler ausgewechselt?

In der Regel gelten die folgenden Wechselfristen:

  • Stromzähler alle 16 Jahre
  • Wärmezähler alle 5 Jahre
  • Gaszähler alle 8 Jahre

 

1.5 Kann mein Zähler falsch messen?

Dass Ihr Zähler falsch misst, ist äußerst unwahrscheinlich. Selbstverständlich kann es dennoch sein, dass so ein Messgerät mal defekt ist. Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Zähler fehlerhaft misst, führen wir gerne eine Befundprüfung durch. Bestätigt sich Ihr Verdacht, übernehmen wir selbstverständlich die Kosten für die Prüfung. Stellt sich jedoch heraus, dass der Zähler einwandfrei misst, stellen wir Ihnen die Kosten der Befundprüfung in Rechnung. Diese belaufen sich auf ca. 75,00 Euro bei Gas- und Wasserzählern und ca. 70,00 Euro bei Stromzählern.

 

1.6 Wo finde ich meinen Strom-/Gaszähler?

Strom-/Gaszähler sind in der Regel im Keller oder im Eingangs-/Flurbereich. In Mehrfamilienhäusern sollten Sie z.B. den Hausmeister ansprechen, da die Zähler manchmal nicht frei zugänglich sind.</dt>

2. Ablesung

2.1 Wann und wie häufig muss ich meinen Zählerstand ablesen?

Wir benötigen Ihren Zählerstand einmal jährlich zur Erstellung der Jahresverbrauchsrechnung. Über den Zeitpunkt der Ablesung werden Sie mittels einer Ablesekarte informiert. Schicken Sie uns diese bitte ausgefüllt zurück oder teilen Sie uns den Zählerstand direkt über den unten stehenden Link mit. Wir sind berechtigt Kontrollablesungen durchzuführen.

 

2.2 Was muss ich bei der Ablesung durch einen Beauftragten der SWR beachten?

Sie haben lediglich dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind. Sind die Messeinrichtungen für unsere beauftragten Ableser nicht zugänglich, müssen Sie ihnen nach Vorlage ihrer Dienstausweise den Zutritt ermöglichen. Alle Haushalte, bei denen die Ablesung durch einen Beauftragten der SWR erfolgt, werden durch Aushänge in den Häusern rechtzeitig informiert.

 

2.3 Die Ablesung durch einen Beauftragten der SWR war nicht möglich bzw. die Selbstablesung wurde von mir vergessen. Welche Folgen hat das?

Solange der Beauftragte der SWR die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann oder wenn bis zur Rechnungsstellung kein Zählerstand vorliegt , dürfen die SWR den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung programmtechnisch und damit zuverlässig ermitteln. Die tatsächlichen Verhältnisse werden dabei angemessen berücksichtigt.

 

2.4 Muss ich bei einer Preisanpassung während des Jahres meinen Zählerstand melden?

Die Mitteilung der Zählerstände ist nicht erforderlich, da der anteilige Verbrauch programmtechnisch und damit zuverlässig errechnet wird. Wenn Sie wollen, können Sie uns trotzdem Ihren Zählerstand innerhalb der ersten Woche nach Inkrafttreten der neuen Preise unter Angabe von Name, Adresse und Kundennummer, ggf. auch Zählernummer schriftlich mitteilen.

3. Jahresrechnung

3.1 Wann erhalte ich meine Jahresrechnung?

Die Jahresrechnungen werden in der Regel im Februar an die Kunden geschickt.

 

3.2 Meine Jahresrechnung ergibt ein Guthaben. Wie gehen die SWR vor?

Guthaben (Minuszeichen vor dem Rechnungsbetrag) erstatten wir per Überweisung. Falls uns keine Einzugsermächtigung von Ihnen vorliegt, müssen Sie uns Ihre Bankverbindung schriftlich mitteilen.

 

3.3 Meine Jahresrechnung ergibt einen Restbetrag (Forderung). Wie gehen die SWR vor?

Verbleibt ein Restbetrag (kein Minuszeichen vor dem Rechnungsbetrag) zugunsten der SWR, so wird dieser zwei Wochen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.

 

3.4 Kann ich mein Guthaben bei Ihnen bar auszahlen lassen oder als Scheck erhalten?

Nein, diese Verfahrensweisen können wir Ihnen nicht anbieten. Wir zahlen Guthaben ausschließlich per Überweisung an Sie.

  

3.5 Der von Ihnen auf meiner Rechnung angegebene Zählerstand weicht von dem auf meiner Ablesekarte ab. Wie ist das möglich?

Wahrscheinlich haben Sie nicht am 31.12. abgelesen, sondern vorher oder nachher. In diesen Fällen rechnen die Stadtwerke Riesa (SWR) Ihren Verbrauch auf den 31.12. maschinell vor- bzw. zurück.

4. Abschläge

4.1 Wie wird die Höhe der Abschläge bestimmt?

Wir berechnen die Höhe Ihres neuen Abschlages zum einen auf der Grundlage Ihres Verbrauchs im Vorjahr und zum anderen auf der Grundlage der aktuell geltenden Preise. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden.

 

4.2 Wann werden die Abschläge fällig?

Es gilt der jeweils 1. des Folgemonats als Fälligkeitstermin für Abschlagszahlungen. Damit liegen wir dem Wunsch vieler Kunden entsprechend weitgehend im Zeitraster der Lohnzahlungen von Firmen, den Zahlungen der Arbeitsämter und den Rentenzahlungen. Für Sie heißt es außerdem: Erst Energie verbrauchen, dann zahlen.

 

4.3 Kann ich den Fälligkeitstermin ändern?

Nein, die Änderung des Fälligkeitstermins ist nicht möglich.

 

4.4 Warum zahle ich nur 11 Abschläge, das Jahr hat doch 12 Monate?

Wie in Frage 1 beschrieben wird zunächst der zu erwartende Verbrauch ermittelt. Dieser Wert wird durch 11 geteilt. Der entsprechende Geldwert entspricht einem Abschlag. Der erste Abschlag ist zum 1. Februar, der elfte zum 1. Dezember eines Jahres fällig. Im Januar bzw. Februar des Folgejahres erhalten Sie dann Ihre Jahresrechnung.

 

4.5 Kann ich die Höhe meiner Abschläge ändern?

Die Erhöhung des Abschlages ist ohne Angabe eines Grundes möglich. Übermitteln Sie den neuen Betrag unter Angabe Ihrer Kundennummer entweder telefonisch, per Fax oder in der Rubrik „Online-Service“ auf unserer Internetseite.

Eine Senkung des Abschlages ist nur möglich, wenn dies von Ihnen mit einem wichtigen Grund belegt werden kann. Ein wichtiger Grund ist beispielsweise der Auszug eines Mitbewohners und damit verbunden ein erheblich niedrigerer Verbrauch im neuen Jahr. Hier ist ein schriftlicher Antrag nötig. Bitte wenden Sie sich vorher an unsere Verbrauchsabrechnung.

 

4.6 Wie wird die Höhe der Abschlagsbeträge bei neuen Kunden festgelegt?

Die Höhe der Abschlagsbeträge bei neuen Verträgen beruht zunächst auf Erfahrungswerten vergleichbarer Kunden. Sie können jedoch im Nachgang jederzeit mit uns eine Zwischenablesung vereinbaren bzw. eine Selbstablesung vornehmen um die Richtigkeit dieses Betrages zu überprüfen.

5. Zahlungsweise

5.1 Welche Zahlungsweise empfehlen Sie?

Wir empfehlen Ihnen die Zahlung per Bankeinzug. Damit sparen Sie Aufwand und Weg. Die Kosten des Geldtransfers tragen die SWR. Die Einzugsermächtigung können Sie jederzeit widerrufen. Die Einzugsermächtigung können Sie nur schriftlich erteilen. Das Formular dazu erhalten Sie im Kundenzentrum und auf unserer Internetseite. Selbstverständlich ist auch die Zahlung per Überweisung oder in bar im Kundenzentrum möglich.

 

5.2 Wie kann ich den SWR eine Einzugsermächtigung erteilen?

Sie können uns über den unten stehenden Link, schriftlich per Post oder in unserem Kundenzentrum eine Einzugsermächtigung erteilen.

Einzugsermächtigung erteilen

 

5.3 Meine Rechnungsadresse oder mein Nachname hat sich geändert. Was muss ich tun?

Bitte teilen Sie uns die Änderungen Ihrer Bankverbindung, Ihrer Rechnungsadresse oder die Änderung Ihres Nachnamens unverzüglich schriftlich mit. Nutzen Sie dazu unsere Kundendirektservice.

6. Zahlungsverzug

6.1 Wie reagieren die SWR auf Zahlungsverzug?

Die erste Reaktion der Stadtwerke auf ein Zahlungssäumnis ist eine kostenpflichtige Mahnung. Die Karenzzeit zwischen Fälligkeitstermin (jeweils der Monatserste) und Erstellung der Mahnung beträgt in der Regel eine Woche. Bei weiterer Nichtzahlung folgt ca. zwei Wochen später der Sperrauftrag.

 

6.2 Warum diese konsequente Vorgehensweise?

Ebenso wie unsere Kunden beziehen wir unsere Energie von Lieferanten. Diese Energiebeschaffung müssen wir fristgerecht bezahlen. Zudem sind wir verpflichtet, das Unternehmen nicht durch nachlässiges Inkasso in Gefahr zu bringen.

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