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Nachfolgend möchten wir einige der häufig gestellten Fragen beantworten:

Unter den Voraussetzungen des Strompreisbremsegesetzes (StromPBG) greift die Strompreisbremse vom 01.03.2023 bis vorerst 30.04.2024 und umfasst rückwirkend auch die Monate Januar und Februar 2023.

Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen (mit einem Stromverbrauch von bis zu 30 000 kWh pro Jahr) wird bei 40 ct/kWh brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs. Für Industriekunden liegt die Grenze bei 13 Cent zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen für 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs.

Bis Ende April erhalten unsere Kunden eine individuelle Informationen per Post. Gern beraten wir Sie dazu auch persönlich in unserem Kundenzentrum.

Die Gas- und Wärmepreisbremse soll vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten. Im März werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet.

Haushalte und kleinere Unternehmen, die weniger als 1,5 Mio. kWh Gas verbrauchen, erhalten 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 12 ct/kWh Gas. Fernwärmekunden erhalten ebenfalls 80 Prozent ihres prognostizierten Verbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis von 9,5 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis.

Unternehmen mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh im Jahr erhalten 70 Prozent ihres Gasverbrauchs, bezogen auf ihren Verbrauch im Jahr 2021, zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh. Wärmekunden erhalten 70 Prozent ihres Verbrauchs, der dem September-Abschlag 2022 zugrunde liegt, zu einem garantierten Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh.

Unabhängig von der Gaspreisbremse kann sich auch ein Preisvergleich lohnen. Nutzen Sie dafür gern unseren Strom- und Gaspreisrechner.

Die Preisbremsen wurden in ihrem neuen Abschlag, den Sie mit der Jahresrechnung 2022 erhalten haben, bereits berücksichtigt. Sie müssen hier nichts tun.

Alle Informationen zur einmaligen Kostenentlastung für Kunden des Erdgas- und Fernwärmebereiches im Monat Dezember 2022 finden Sie hier.

Mit Ausrufung der Frühwarnstufe Gas wird die Lage an den Energiemärkten noch intensiver durch uns analysiert, wir stehen in engem Kontakt mit unserem Vorlieferanten. Derzeit ist die Versorgung mit allen Medien gesichert. Bei Erdgas gibt es trotz der hohen Beschaffungspreise und der Nichtlieferung von russischem Gas über Nordstream 1 aktuell keinen Versorgungsengpass.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 23.06.2022 die Alarmstufe des Notfallplans in Deutschland ausgerufen. Die Alarmstufe folgt auf die am 30.03.2022 ausgerufene Frühwarnstufe.

3. Notfallstufe: Wenn die Maßnahmen der Frühwarn- oder der Alarmstufe nicht ausreichen oder eine dauerhafte Verschlechterung der Versorgungssituation eintritt, kann die Bundesregierung per Verordnung die Notfallstufe ausrufen. In diesem Fall liegt eine „außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere erhebliche Verschlechterung der Versorgungslage“, vor. Mit diesem Schritt kann die Bundesregierung im Rahmen des Energiesicherungsgesetzes schnell umfangreiche Verordnungen zum Einsatz, zur Verteilung, zum Transport und zur Einsparung von Energie erlassen. Zudem kann die Bundesnetzagentur zum „Bundeslastverteiler“ eingesetzt werden, wenn die Gasmärkte nicht mehr funktionieren. Der Bundesnetzagentur obliegt dann die Verteilung von Gas. Dabei sind bestimmte Verbrauchergruppen gesetzlich besonders geschützt, d.h. diese sind möglichst bis zuletzt mit Gas zu versorgen. Zu diesen geschützten Verbrauchern gehören Haushalte, soziale Einrichtungen wie etwa Krankenhäuser, und Gaskraftwerke, die zugleich auch der Wärmeversorgung von Haushalten dienen.

Weiter Informationen zur aktuellen Lage der Gasversorgung unter Bundesnetzagentur – Aktuelle Lage Gasversorgung

Um die steigenden Energiepreise abzufedern, hat die Bundesregierung  Energieentlastungspakete (steuerliche Entlastungen und zusätzliche Einmalzahlungen) beschlossen:

Bundesfinanzministerium – Schnelle und spürbare Entlastungen in Milliardenhöhe

Die Stadtwerke Riesa arbeiten bereits seit einigen Jahren mit dem Projekt www.stromspar-check.de zusammen. Zweck des Projektes: Wer geringes Einkommen hat/Sozialleistungen bezieht und ein Problem mit seinem Stromverbrauch/-kosten hat, kann sich dort beraten lassen und auch einen Zuschuss (beispielsweise 100,- Euro für einen neuen Kühlschrank) bekommen. Beratend steht Ihnen dazu Herr Fromm vom Trägerverein, der SAPOS gGmbH, unter efromm(at)sapos-goerlitz.de gern zur Verfügung.

Sie möchten uns den Zählerstand zukommen lassen, wollen ein SEPA-Mandat (Lastschrift) erteilen oder haben Fragen rund um Ihren Energieliefervertrag? Dann nutzen Sie einfach unser digitales Angebot des Online-Serviceportals „VOLLbequem!“ unter www.vollbequem.de. Gern beraten wir Sie – wie gewohnt – auch in unserem Kundenzentrum vor Ort persönlich.

Volltreffer!

Unter dem Dach von „VOLLTREFFER!“ fördern wir Vereine oder unterstützen Kindertagesstätten. Wir lassen Kinder Energie entdecken oder sensibilisieren für einen sparsamen Umgang mit Energie. Damit werden wir unserer Verantwortung für die Menschen, mit und von denen wir leben, auf sinnstiftende Weise gerecht.

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Top 3 Projekt-Platzierung

1
1825
Forscherstation
Verein der Freunde und Förderer des evangelischen Schulzentrums Riesa e.V.
2
1779
Holzpferde
SC Riesa Kita Lerchenweg
3
1451
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Tanzstudio "Live" e.V.

Persönlicher Service vor Ort und im Internet

Die Nähe zu unseren Kunden unterscheidet uns von der Konkurrenz. Im Kundenzentrum am Alten Pfarrweg beraten wir Sie persönlich. Nicht nur da: Auch hier im Internet finden Sie Hilfe und Service rund um Ihren Vertrag.

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