Ersatzversorgung Strom

Ersatzversorgung im Sinne des § 38 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) liegt vor, wenn Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Die Belieferung im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Ersatzversorgung i.S.d. § 38 EnWG erfolgt maximal drei Monate zu den Konditionen der Ersatzversorgung. Für den Fall, dass die Stadtwerke Riesa GmbH den Letztverbraucher auch nach Ende der Ersatzversorgung beliefern, ohne dass ein schriftlicher Sonderkundenvertrag geschlossen wird, erfolgt die weitere Belieferung zu den hier genannten Preisen.

Weitere Informationen zu unserem Strom

Die Preise gelten ab 01.01.2022. Der Stromverbrauch wird jährlich abgerechnet. Auf Kundenwunsch kann die Abrechnung monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich erfolgen. Die Mehrkosten für unterjährige Zwischenabrechnungen trägt der Kunde. Die Grundpreise gelten für einmal jährliche Ablesung und Rechnungslegung. Die angegebenen Werte sind aus Übersichtlichkeitsgründen gerundet. Das Entgelt wird auf der Basis von Nettopreisen ermittelt und erhöht sich um die Umsatzsteuer (zurzeit 19 %).

Grundversorgung

Jeder Kunde in einem Netzgebiet hat einen Anspruch auf die Lieferung von Strom durch den Grundversorger. Diese Grundversorgungsaufgabe übernimmt gemäß dem Energiewirtschaftsgesetz der Stromlieferant, der die meisten Kunden in diesem Netzgebiet hat. Häufig sind der Netzbetreiber und der Grundversorger identisch. Im Riesaer Stromnetzgebiet sind die Stadtwerke Riesa sowohl der Netzbetreiber (alle Ortsteile) als auch der Grundversorger (ebenfalls in allen Ortsteilen). Die Grund- und Ersatzversorgungstarife sind unsere gesetzlich geregelten Basistarife für Strom. Wir empfehlen allen Kunden unsere Sonderprodukte.

Ersatzversorgung

Unsere Preise für die Stromersatzversorgung entsprechen unseren Preisen der Stromgrundversorgung. Die Ersatzversorgung führen wir maximal drei Monate durch. Von Ersatzversorgung wird gesprochen, wenn ein Kunde Strom aus dem Niederspannungsnetz bezieht, ohne dass dieser Lieferung bzw. diesem Bezug ein Liefervertrag zugrunde liegt. Die Ersatzversorgung wird vom Grundversorger durchgeführt. Kunden mit einem Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke ab einer jährlichen Stromabnahme von 10.000 kWh fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich der Ersatzversorgung, sofern sie aus dem Stromversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung Strom in Niederspannung beziehen und nicht bereits einen anderen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen haben.

Verbraucherbeschwerden

I am text block. Click edit button to change this text. Lorem ipsum dolor sit amet, consectetur adipiscing elit. Ut elit tellus, luctus nec ullamcorper mattis, pulvinar dapibus leo.Nach einem erfolglosen Beschwerdeverfahren bei den Stadtwerken Riesa kann sich der Verbraucher an den Verein „Schlichtungsstelle Energie e. V.“ wenden. Dieser ist erreichbar unter:

Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: 030 275 7240-0, Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail: info(at)schlichtungsstelle-energie.de

Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur hält Informationen rund um die Energieversorgung bereit. Die Kontaktdaten lauten:

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn Telefon 030 22480-500 Fax 030 22480-323 www.bundesnetzagentur.de/verbraucherservice

Unser Unternehmen ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Energie verpflichtet. Ein Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft abschließt, das weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Ein Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft abschließt, das weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.