Die Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) ist maßgeblich für die Technische Regel für Gasinstallationen (TRGI) verantwortlich. Die Stadtwerke Riesa (SWR) sowie die im Installateurverzeichnis des Unternehmens geführten Gas- und Heizungsinstallateure werden in regelmäßigen Schulungen über Neuerungen informiert. Heute wollen wir auch Sie als private Betreiber einer Gasanlage über die aktuellen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Betreiben einer Gasanlage informieren.
Betreiber im Sinne der TRGI ist derjenige, in dessen Besitz die Gasanlage steht. Dies ist in den meisten Fällen der Hauseigentümer selbst. Neben dem ordnungsgemäßen Zustand der Gasanlage, zu der die Leitungen, das Gasgerät, die Verbrennungsluftversorgung und die Abgasanlage gehören, werden dem Eigentümer auch Maßnahmen und Fristen vorgegeben, um der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Die Instandhaltung für den Hausanschluss, die Hauptabsperreinrichtung, ein ggf. vorhandenes Gasdruckregelgerät und der Gaszähler gehören hingegen zu den Betriebsanlagen der SWR und werden auch von denen instand gehalten. Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen gilt jedoch, dass diese Einrichtungen zugänglich bleiben müssen, bedient bzw. abgelesen werden können und vor Beschädigungen geschützt sind.
In der Übersicht (s.u.) ist zu erkennen, welches Anlagenteil, in welchem Zeitraum, wie überprüft werden muss und wer die Überprüfung durchführen darf. Neben den genannten Überprüfungen gilt immer, dass der Gasgeruch das wichtigste Indiz für einen Mangel oder eine Gefahr darstellt. Sollten Sie Gasgeruch an Ihrer Anlage feststellen, zögern Sie nicht und rufen Sie sofort den Entstörungsdienst unter 03525 872403 an. Betreibern von Gasanlagen ist weiterhin auferlegt, dass durch bauliche Veränderungen der sichere Betrieb der Anlage nicht gefährdet werden darf. Dies gilt auch für Schönheitsreparaturen, kleinere Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen einzelner Räume. Wird den aufgeführten Punkten verantwortungsgerecht nachgekommen, trifft die rechtliche Vermutung über eine ausreichend erfüllte Verkehrssicherungspflicht zu.